Förderung
Um die vertragsärztliche Patientenversorgung in Rheinland-Pfalz sicherzustellen, fördert die KV RLP die Weiterbildung von Ärzten innerhalb aller Fachgruppen. Der Förderzuschuss soll helfen, die personellen und zeitlichen Aufwände abzudecken, die der weiterbildenden Praxis aus der Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung entstehen. Den Förderbetrag gibt sie an ihn weiter.
2.500 Euro
Arztpraxen, die einen Arzt in Weiterbildung beschäftigen, können einen monatlichen Förderbetrag von bis zu 2.500 Euro erhalten.
5.000 Euro
Bei einigen Fachgruppen beteiligen sich die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen an der Förderung, weshalb hier mit 5.000 Euro ein höherer Förderbetrag monatlich weitergegeben werden kann. Neben der Weiterbildung Allgemeinmedizin besteht diese Fördermöglichkeit aktuell für die folgenden Fachgruppen:
- Augenärzte,
- Chirurgen und Orthopäden, maximal 4 Förderstellen,
- Frauenärzte,
- Hautärzte,
- HNO-Ärzte,
- Kinder-und Jugendärzte,
- Kinder- und Jugendpsychiater,
- Nervenärzte, maximal 10 Förderstellen.
In hausärztlich versorgten Gebieten, in denen eine Unterversorgung droht oder bereits besteht, kann sich der Förderbetrag zusätzlich um monatlich 250 bzw. 500 Euro erhöhen.
In der Allgemeinmedizin werden bis zu 42 Monate gefördert – sofern es sich um einen anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnitt nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung handelt.
In den Weiterbildungen innerhalb der Fachgruppen der Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater sowie Nervenärzte und richtet sich die Förderdauer nach der maximalen ambulanten Weiterbildungszeit gemäß der rheinland-pfälzischen Weiterbildungsordnung. Eine Förderung ist hier erst ab einer Mindestförderdauer von zwölf Monaten möglich.
Einen Antrag auf Förderung können alle Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren in Rheinland-Pfalz stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass deren Praxen von der zuständigen Ärztekammer als Weiterbildungsstätte anerkannt sind und eine gültige Weiterbildungsbefugnis vorliegt. Die Weiterbildungsbefugnis erteilt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Alle Einzelheiten zur Förderung der Weiterbildung enthalten die KV RLP-Richtlinien:
- Förderung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Weiterbildung gemäß § 75a SGB V [https://www.kv-rlp.de/561659-21589]
- Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die KV RLP [https://www.kv-rlp.de/561659-16076]
Einen Antrag auf Förderung können alle Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren in Rheinland-Pfalz stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass deren Praxen von der zuständigen Ärztekammer als Weiterbildungsstätte anerkannt sind und eine gültige Weiterbildungsbefugnis vorliegt.
Die Weiterbildungsbefugnis erteilt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Alle Einzelheiten zur Förderung der Weiterbildung enthalten die KV RLP-Richtlinien "Förderung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Weiterbildung gemäß § 75a SGB V" und "Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die KV RLP".
Genehmigung eines Arztes in Weiterbildung
Wichtig: Ein Vertragsarzt darf in seiner Praxis nur Ärzte in Weiterbildung beschäftigen, wenn er eine Weiterbildungsbefugnis der Landesärztekammer und die Genehmigung der KV RLP dazu besitzt. In der vertragsärztlichen Praxis dürfen nicht mehr als ein Assistent in Vollzeit oder zwei Assistenten in Teilzeit je Weiterbildungsbefugtem beschäftigt werden. Die KV RLP darf nur Beschäftigungen genehmigen, die der Arzt in Weiterbildung für den Abschluss der Weiterbildung laut Weiterbildungsordnung nachweisen muss.
Der Antrag auf Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung sollte spätestens vier Wochen vor Beschäftigungsbeginn gestellt werden. Rückwirkende Genehmigungen kann die KV RLP leider nicht erteilen.